Nach nur einem Jahr durchstarten

Ausbildung zum/zur Pflegefachassistent/-in

Die Ausbildung zum/zur Pflegefachassistent/-in ist eine einjährige Ausbildung im Gesundheitswesen. Sie vermittelt die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Betreuung und Pflege von Menschen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen. Ausbildungsbeginn ist aktuell der 1. März eines Jahres.

Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten. 

Pflegefachassistenten und Pflegefachassistentinen können in unterschiedlichen Einrichtungen arbeiten, wie zum Beispiel: ambulante Pflege, Krankenhaus, Altenheime, Kurzzeitpflege oder Tagespflegeeinrichtungen.

Informationen für die Träger der praktischen Ausbildung

Am 9. Dezember 2020 ist die aktuelle „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten“ verabschiedet worden. Die bisher bekannten Ausbildungsgänge in der Altenpflegehilfe sowie Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz gibt es zukünftig nicht mehr.

Wir planen jährlich einen Kurs zum 1. März sowie einen Kurs im Herbst als Teilzeitkurs. Sollte es einen entsprechenden Bedarf geben, werden wir den Beginn weiterer Kurse prüfen.

HIER haben wir für Sie die zentralen Informationen zusammengetragen, die Sie als Träger der praktischen Ausbildung betreffen. Vorab einige zentrale Punkte:

  • Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung können neben Einrichtungen der Akutpflege (Krankenhaus) nun auch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen Ausbilder (wie in der dreijährigen Ausbildung »Träger der praktischen Ausbildung« genannt) werden. Sie schließen mit dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.
  • In einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren wurde bereits am 7. Oktober 2020 das Gesetz über die Ausbildungsvergütung verabschiedet. Danach hat jeder Auszubildende Anspruch auf Zahlung einer (angemessenen) Ausbildungsvergütung.
  • Voraussetzung für eine Kooperation mit uns als Pflegeschule ist ein Kooperationsvertrag, um gemeinsam in der Pflegefachassistenz auszubilden.
  • Das Qualifizierungschancengesetz ist als Teil der »Qualifizierungsoffensive« der Bundesregierung zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat das bisherige Programm WeGebAU abgelöst. Im Vergleich zu WeGebAU wird die staatliche Förderleistung für Weiterbildung ausgeweitet und die bisherige Zielgruppe erweitert. Mit der Maßnahme möchte die Bundesregierung gezielt die Weiterbildung von bereits Beschäftigten stärken, um sie fit für die neuen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu machen. 
  • Besonderer Hinweis: Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Danach werden 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Die Finanzierung bezieht sich auf:
  • Stellen für Pflegehilfskräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ erfüllen (bspw. die neue Ausbildung Pflegefachassistenz) oder
  • für Pflegehilfskräfte, die eine solche Ausbildung bereits begonnen haben.
  • Darüber hinaus werden auch Stellen für Pflegehilfskräfte ohne eine entsprechende Ausbildung finanziert (QN 1 und QN 2), wenn sie bis zum Ablauf von drei Jahren eine solche Ausbildung beginnen. Dies müssen die vollstationären Pflegeeinrichtungen sicherstellen, es sei denn, dass ihnen dies aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Ausbildungsplätze in zumutbarer Entfernung, Ausscheiden der für die Ausbildung vorgesehenen Pflegehilfskraft), unmöglich ist.
  • Welche Qualifikationen für QN 1 und QN 2 hinreichend sind, soll im Roadmapprozess der Konzertierten Aktion Pflege vereinbart werden. (Literatur: Zweiten Zwischenbericht zum Projekt zur Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen nach § 113c)

Bildungscampus für Gesundheits- und Sozialberufe St. Johannisstift GmbH

05251 401-480

#zeigstärke: alle Pflege-Spots auf unserem youtube-Kanal